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Die Hexenverfolgung in Bodenheim (1612-1615)

Von Bernhard Marschall

Herrschaftsverhältnisse:

Der Ort war zu Beginn des 17. Jahrhunderts nahezu vollständig von kurmainzischem Territorium umgeben. Dennoch waren die kurpfälzischen Grenzen nicht weit entfernt, so lag die kurpfälzische Oberamtsstadt Oppenheim in etwa derselben Entfernung wie die Stadt Mainz. Streitpunkt in jener Zeit war die Ausübung der Landesherrschaft, denn die Zugehörigkeit des Ortes war umstritten. In dem für uns relevanten Zeitraum (1612-1615) war der Propst des Stiftes de facto in die Stellung eines Landesherrn hineingewachsen und dies wurde seitens der Gemeinde auch so akzeptiert. Kurpfalz sah dies natürlich anders, denn nach ihrer Auffassung war Bodenheim ein „freier Flecken“, in dem der Propst nichts weiter als ein Grundbesitzer darstellte, dem eigentlich an Hoheitsrechten nur die Gerichtsherrschaft (einschließlich der Blutgerichtsbarkeit) sowie an Abgaben nur der Zehnte zustand. Dem Stift St. Alban wurde nicht einmal die Ortsherrschaft zugestanden. Obwohl diese Argumentation rechtlich nicht einmal ganz so abwegig war, verfolgte Kurpfalz natürlich dadurch selbst die Herrschaft über Bodenheim auszuüben. Schließlich bestand die hiesige Bevölkerung zu rund einem Drittel aus kurpfälzischen Leibeigenen.

Kurpfalz hatte zur Kontrolle ihrer Rechte ein relativ gut funktionierendes Verwaltungssystem aufgebaut. So vertrat ein Leibeigener als Fauth - Belange des Leibherren (=Kurpfalz). Dieser unterstand dem direkten Befehl eines Ausfauthen, der vom zuständigen kurpfälzischen Oberamt eingesetzt war. Im Laufe der Zeit beanspruchte Kurpfalz alle Heirats-, Erbschafts- und Vormundschaftsfragen ihrer Leibeigenen, ja sogar Gebot und Verbot zog es an sich und verwies alle Fragen, die die Leibeigenschaft betrafen an das zuständige Oberamt. Somit übte hier Kurpfalz ganz massiv landesherrliche und ortsherrschaftliche Rechte aus und destabilisierte in eklatanter Weise die Herrschaft des eigentlichen Landesherrn. Die Stellung des Propstes von St. Alban war besonders gefährdet, da dieser zum einen über keinerlei „Machtmittel“ verfügte und zum anderen die Rechtsgrundlage seiner Landeshoheit umstritten war. Dieses Dilemma trat beim Kirchgang der kurpfälzischen Leibeigenen besonders zu Tage, denn diese sollten jeden Sonntag mit „gewehrter Hand“ und in den Wittelsbachischen Farben blau-weiß zum Gottesdienst erscheinen. Hinzu kam, dass es sich bei einem Drittel der Bevölkerung um reichische Leibeigene handelte, die aus dem Ingelheimer Grund zugewandert waren. Das ursprüngliche Königsgut war aber mittlerweile an Kurpfalz verpfändet. Somit gehörten nahezu zwei Drittel der Bevölkerung von der Leibeigenschaft her gesehen der Kurpfalz an. Angesichts dieser herrschaftlichen Konkurrenz hatte der Propst oft das Nachsehen. Um seine Macht zu stärken, postulierte der Propst ganz einfach seinen eigenen Landesherrn, den Kurfürsten zu Mainz. Da dem Kurfürsten aber nur das letzte Drittel der hiesigen Bevölkerung als Leibeigene angehörte, darf angezweifelt werden, ob er jemals landesherrliche Rechte in Bodenheim ausüben konnte. Gleichwohl kam er seinem Propst gegen die Kurpfalz zur Hilfe.

Hexenverfolgung:

Im Zeitraum von 1612 bis 1615 war die Gemeinde Bodenheim von einer Welle der Hexenverfolgung betroffen. Von insgesamt 32 Angeklagten starben 25 Menschen auf dem Scheiterhaufen und zwei weitere in der Haft. Aus dem Gefängnis konnten vier Personen befreit werden. Lediglich eine Angeklagte hat man wieder auf freien Fuß gesetzt.

Als ein typisch „außerordentlicher Prozess“ kann der Hexenprozess in Bodenheim angesehen werden. Allein von bereits „geständigen“ Hexen besagt worden zu sein, reichte schon aus, um verhaftet zu werden. Zwar hieß es, sie stünden seit längerem im öffentlichen Gerücht, Hexen zu sein, doch nur auf die bekannte Besagung ging der Verdacht zurück. Dieser war somit allerneuesten Datums und hatte demzufolge keinen eigenen Beweiswert. Mit diesem „Beweis“ konnte man die Angeklagten so lange in Haft halten und der Folter unterwerfen, bis jene ein Geständnis ablegten und verbrannt werden konnten.

Die bewusst unmenschlichen Haftbedingungen waren als Foltermethode ein typisches Vorgehen von Kurmainz um Geständnisse zu erpressen.

Die Inhaftierten hatten nicht die geringste Möglichkeit ihre Unschuld zu beweisen, da ihre Schuld bereits von Anfang an feststand. Bis auf eine Angeklagte, die frei gelassen wurde, stand für alle anderen fest, dass mit ihrer Verhaftung das eigene Todesurteil feststand, wenn nicht die Flucht gelang. Der ganze Prozess diente letztendlich nicht der Wahrheitsfindung, denn die Richter hatten längst ihre eigene Wahrheit vor der Verhaftung gefunden. Wie perfide das Geschehen war, zeigt sich am Beispiel der Elisabeth Metzler, die wider aller Rechte fünfmal gefoltert wurde und dennoch kein Geständnis ablegte. Dessen ungeachtet behielt man sie ein ganzes Jahr im Gefängnis, bis sie an den Haftbedingungen zum Schluss im Kerker verstarb.

Es bleibt festzuhalten, dass das Bodenheimer Verfahren, besonders was die Indizienerhebung betraf, dem kurmainzischen Hexenprozess sehr nahekam. Das war nicht so verwunderlich, da kurmainzische Juristen an den Prozessen einen wesentlichen Anteil hatten. Dennoch ging man in den kurmainzischen Prozessen nicht derart radikal von der Schuld der Angeklagten aus, wie das in Bodenheim der Fall war. Man kann die Bodenheimer Prozesse als Inquisitionsprozesse bezeichnen, die auf Befehl des Propstes von St. Alban, Anton Waldbott von Bassenheim, und dessen Amtmann vor Ort, Adam Ebersheim, durchgeführt wurden. Welche Rolle die weltliche Gemeinde dabei spielte, bleibt vorläufig unbeantwortet. Gesichert ist nur, dass sich Propst und Amtmann auf eine feste Gruppe von Verfolgungsbefürwortern, die sich um den Schultheißen gebildet hat, verlassen konnten. Bei dem gesamten Prozess hatten der Propst und sein Amtmann den konkreten Verfahrensablauf fest im Griff. Bei den ersten Verfahren ab Herbst 1612 ist festzustellen, dass die Inhaftierten ausschließlich kurpfälzische Leibeigene waren. Als die Mutter des hiesigen pfälzischen Oberfauthen Anna Barth verhaftet wurde, konnte eine Konfrontation mit der Kurpfalz nicht ausbleiben.

Kurpfalz gegen Kurmainz – die Bilanz:

Vom ersten Augenblick an dachte Kurpfalz nicht ernsthaft daran, dass auch nur eine der verbrannten Frauen in Bodenheim wirklich Hexen gewesen seien. Für sie handelte es sich nur um das Töten unschuldiger Menschen. Kurpfalz kam zu dem Ergebnis, dass die Hinrichtungen nicht auf Wahnvorstellungen oder Irrtümer zurückzuführen sind, sondern auf einen gezielten politischen Vernichtungsfeldzug seitens St. Alban, um die kurpfälzischen Leibeigenen auszurotten. Diese schwere Anschuldigung ist aus der vorhandenen Aktenlage heute schwer zu klären, gewinnt aber an Plausibilität, wenn man berücksichtigt, wie Kurpfalz mit Hilfe ihrer Leibeigenen die Herrschaft des Propstes in Bodenheim gefährdete. Der Propst hätte ein ausgezeichnetes Motiv, unter der Tarnung einer Hexenverfolgung, die Anzahl der kurpfälzischen Leibeigenen durch Tötung zu verringern. Ein weiteres Indiz für einen politischen Schlag gegen Kurpfalz ist die Tatsache, dass alle Personen, die als Oberfauth, Unterfauth oder Gerichtsschöffe die Kurpfalz in wichtigen Führungspositionen in Bodenheim vertraten, von der Verfolgung extrem betroffen waren, aber kein einziger kurmainzischer oder reichischer Leibeigener. Die Kurpfalz drohte auf jeden Fall im Jahre 1613 mit ernsten Sanktionen, falls die Prozesse nicht Augenblick gestoppt würden.

Anfänglich blieb es nur bei Drohungen seitens der Kurpfalz, doch das sollte sich ändern. Im Frühjahr 1613 verurteilte man zwei Frauen, darunter die Mutter des kurpfälzischen Oberfauten in Bodenheim, zum Tode. Zwar schickte St. Alban die Prozessakten zur Einsicht nach Heidelberg, wartete aber die Antwort nicht ab, sondern ordnete in einer Blitzaktion die Hinrichtung der beiden Frauen an. Bevor das Oberamt Alzey reagieren konnte, waren die Frauen bereits verbrannt worden. Danach setze St. Alban die Prozesse für einige Wochen aus. Doch bereits im Sommer verurteilte man zwei kurpfälzische Leibeigene wegen Hexerei zum Tode und ließ sie hinrichten. Von Oktober 1613 bis Mai 1614 begann dann eine zweite Verfolgungswelle, die 12 Frauen das Leben kostete. Der neue kurpfälzische Oberfauth Martin Schmidt protestierte auf das Schärfste gegen die neuerliche Verhaftung dreier Frauen im Mai 1614, von denen zwei kurpfälzische Leibeigene waren. Auch der Burggraf des Oberamtes Alzey warnte davor, die Hinrichtungen durchzuführen. Der Bodenheimer Amtmann Adam Ebersheim ließ sich aber nicht verunsichern und suchte sich direkte Rückendeckung beim Mainzer Kurfürsten. Diesem schilderte er die Prozessführung und teilte mit, dass die Frauen schwerste Verbrechen begangen haben und unbedingt als Hexen verbrannt werden müssten. Außerdem bat er um militärischen Schutz gegenüber Kurpfalz. Der Mainzer Kurfürst befahl dem Amtmann, die Hinrichtungen augenblicklich zu vollziehen, verzichtete aber auf aktiven Schutz. Adam Ebersheim reagierte unverzüglich und ließ die drei Frauen hinrichten. Wieder blieb Kurpfalz nur die Rolle als Zuschauer. Aber am 14. Juni 1614 marschierten dann die kurpfälzischen Truppen an der Grenze zu Kurmainz auf. Ein Teil der Truppe überschritt einen Tag später die Grenze und drang nachts um ein Uhr in Bodenheim ein. Für Elisabeth Metzler kam jede Hilfe zu spät. Die pfälzischen Beamten fanden nur noch ihre verweste Leiche vor. Die Pfälzerin Dorothea Schornsheimer dagegen, die im Nordhaus inhaftiert war, konnte befreit werden und ritt mit den Soldaten zusammen zurück in die Kurpfalz.

Das war natürlich ein schwerer Schlag gegen das Kurfürstentum Mainz. Niemals zuvor war die Stellung der Kurpfalz stärker als in jenen Tagen gewesen, während gleichzeitig die Autorität des Kurfürsten von Mainz und des Propstes abnahm. Der kurpfälzische Oberfauth Martin Schmidt rückte nun in den Mittelpunkt, da sich um Ihn herum die „Widerstandskämpfer“ versammelten. Man wollte einfach nur noch den pfälzischen Kurfürsten Friedrich V. als Landesherrn akzeptieren. Allmählich schien alles auf eine offene Rebellion der kurpfälzischen Leibeigenen hinauszulaufen. In dieser Situation dachte der Propst ernsthaft über eine Fortführung der Hexenprozesse, vornehmlich gegen kurpfälzische Leibeigene, nach, um die Kontrolle über Bodenheim wieder zu gelangen. Dabei durfte aber kein zweiter Angriff der Kurpfalz stattfinden. Im März 1615 trafen sich Johann Schweickhard von Kronberg (Erzbischof von Mainz) und Kurfürst Friedrich V. in Gernsheim, um hauptsächlich über Reichsangelegenheiten zu sprechen. Sicherlich unterhielt man sich auch über die Bodenheimer Hexenprozesse. Da die Kurpfalz als Hauptschuldigen in dieser Angelegenheit St. Alban ins Spiel brachte, bedeutete das für den Propst eine Festschreibung der momentanen Situation in Bodenheim und folglich ein Fortschreiten seines Kontrollverlustes über den Ort.

Die Hexenprozesse nahmen im April 1615 gegen eine kurpfälzische und eine reichische Leibeigene ihren Fortgang. Kurze Zeit später fand sich eine weitere Leibeigene der Kurpfalz im Gefängnis wieder. Aus Sicherheitsgründen wurde dieser Prozess im Namen des Mainzer Kurfürsten durchgeführt. Der letzte Schritt fand im Mai 1615 statt. Man verhaftete den kurpfälzischen Oberfauthen Martin Schmidt und warf ihm vor, der König der Hexen zu sein. Um unnötige Grundsatzdebatten mit Kurpfalz zu vermeiden, untermauerte man die Anklage noch durch den Vorwurf des Ehebruchs und des (unzauberischen) Giftmordes am ehemaligen Schultheißen. Das war das Zeichen für beide Seiten zum Endkampf. Obwohl der Alzeyer Burggraf Winneberg-Beilstein bereits einen Tag nach der Verhaftung Protest gegen die Verhaftung einlegte, zögerte der Propst nicht und ließ zwei der drei Frauen hinrichten. Somit waren nur noch eine kurpfälzische Leibeigene und der Oberfauth Martin Schmidt inhaftiert. Die Kurpfalz hatte indessen aus den früheren Fehlern gelernt. Damit es nicht zu weiteren Blitzhinrichtungen kam, entsandte man einen Offizier nach Bodenheim, der zusammen mit dem Unterfauthen die dortigen kurpfälzischen Wehrpflichtigen unter Waffen nahm und zügig die strategisch wichtigsten Punkte im Ort besetzen ließ.  Aber zur militärischen Konfrontation zwischen Kurmainz und Kurpfalz kam es letztendlich nicht, da die Truppen der Kurpfalz in der Nacht um 1.30 Uhr in den Ort eindrangen, die Gefangenen befreiten und sie mit in die Kurpfalz nahmen.

Der Kurpfalz lag aber wenig an einem Bruch der Beziehung zu Kurmainz. Kurz nach dem Militärschlag unternahm das Kurfürstentum augenblicklich erste diplomatische Schritte. Des Weiteren unterstrich Friedrich V. in einem Schreiben an Johann Schweickhard seinen festen Willen, das gute Verhältnis mit Kurmainz nicht belasten zu wollen. Kurpfalz bot dem Erzbischof und dem Propst an, alle befreiten Leibeigenen nach Bodenheim zurückzuschicken, wenn diese auf freiem Fuß blieben. Außerdem wollte Kurpfalz versuchen, die Kurmainzer Seite von ihren Prozessmaximen im Hexereidelikt zu überzeugen. Da aber beide Standpunkte in dieser Angelegenheit viel zu weit auseinander lagen, war eine Einigung nicht möglich. Dennoch wollten beiden Parteien aber ihre reichspolitische Annäherung durch territorialpolitische Streitigkeiten nicht gefährden. Einige Monate später beschritt Kurmainz den einzig logischen Weg zur schiedlichen Lösung des Konflikts und reichte eine Klage vor dem Reichskammergericht gegen die Kurpfalz ein. Da solche Klagen in jener Zeit an der Tagesordnung waren, bedeutete dies nichts anderes als ein Aussitzen des Konflikts. Es ist davon auszugehen, dass der Propst von St. Alban über diese neueste Entwicklung nicht begeistert war. Durch den erneuten Militärschlag hatte Kurpfalz bewiesen, seine eigenen Leibeigenen wirkungsvoll schützen zu können. Obwohl Martin Schmidt nicht mehr vor Ort war, war sein Vertreter, der pfälzische Unterfauth Hans Hartmann ein würdiger Vertreter der kurpfälzischen Interessen. Eine Fortführung der Hexenprozesse kam nicht mehr in Frage, da Kurpfalz nun zusätzlich zu den militärischen Drohungen, den Prozessen auch innerdörflich die Grundlage entzog. Das Kurfürstentum untersagte allen kurpfälzischen Leibeigenen jegliche Teilnahme an weiteren Hexenprozessen und sei es auch nur mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Hinzu kam auch, dass die Kurpfalz ihren schweren verwaltungstechnischen Fehler der Vergangenheit, nämlich die Aufsicht über die reichischen Leibeigenen zu vernachlässigen, rückgängig machte. Der Oberamtmann des kurpfälzischen Oberamtes Oppenheim stellte unmissverständlich fest, dass allen reichischen Leibeigenen es bei höchster Strafe verboten war, zu Hexenprozessen noch irgendwelche Hilfe zu leisten. Diese Maßnahme zwang die reichischen Leibeigenen sich entweder auf die kurpfälzische Seite zu schlagen oder neutral zu bleiben. Auf jeden Fall standen nun zwei Drittel der Bevölkerung gegen St. Alban. Ein weiterer wichtiger Punkt soll nicht unerwähnt bleiben. Da nun auch zwei Drittel der Schöffen einschließlich des Schultheißens auf Befehl der Kurpfalz in diesem Delikt nicht mehr zu Gericht sitzen durften, war der Bodenheimer Hexenprozess faktisch lahmgelegt. Ab diesem Zeitpunkt kann man davon sprechen, dass Hexerei in Bodenheim kein strafbares Vergehen mehr darstellte.

Bereits im Sommer 1615 entglitt St. Alban die ganze Situation so vollständig, dass sich der Amtmann Adam Ebersheim veranlasst sah, dem Propst und einer kurmainzischen Inspektionskommission mitzuteilen, dass eine Administration des Ortes nicht mehr möglich war. Seiner Meinung nach verhielten sich die kurpfälzischen, aber auch die reichischen Leibeigenen derart aufrührerisch und ungehorsam, dass das Gemeindeleben kurz vor dem Zusammenbruch stehe. Mit Unterstützung des Mainzer Erzbischofs sowie mit der Einsetzung eines neuen kurmainzischen Schultheißen erhoffte sich St. Alban, einen kompletten Autoritätsverlust vermeiden zu können. Eine wirkliche Kontrolle über den Ort zurückzugewinnen war letztendlich aber nicht mehr möglich, sondern es blieb bei dem Istzustand einer stark beschnittenen Herrschaft. Die Gefahr eines drohenden Untergangs der Herrschaft von St. Alban und der Übergang von Bodenheim in das kurpfälzische Territorium, das jederzeit möglich war, beendete erst der Dreißigjährige Krieg.

Schlussakt:

Bis in die 1620er Jahre blieb unklar, ob die befreiten kurpfälzischen Gefangenen wieder nach Bodenheim zurückkehrten konnten. Plötzlich erschien im August 1617 der Oberfauth Martin Schmidt wieder im Dorf. Als klar war, dass er alleine war, wurde er von dem mainzischen Schultheißen und einiger seiner Anhänger überwältigt, nach Mainz gebracht und dort den kurmainzischen Behörden übergeben. Rein rechtlich gesehen war dieses Vorgehen mehr als fragwürdig. Denn Kurmainz hatte weder die Gerichtshoheit noch die Landeshoheit inne. Am schwersten wog aber für Kurpfalz der Verstoß des bis vor die Tore von Mainz von ihnen beanspruchte Geleitrecht. Somit erschienen in der Nacht vom 19. auf den 20. August 1617 erneut Truppen der Kurpfalz in Bodenheim. Sie hatten einen Haftbefehl für den Schultheißen, den mainzischen Fauthen und den Gerichtsschreiber in der Tasche. Vorwurf: Eingriff in das kurpfälzische Geleitrecht. Da die Gesuchten bereits die Flucht ergriffen hatten, nahmen die Truppen verschiedene Maßnahmen vor, um einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen. Diese Aktionen betrafen ausschließlich mainzische Bewohner und endeten in der Aussage, dass wenn sie noch einmal kommen müssten, die Häuser der Mainzer in Brand stecken würden.

Zwischenzeitlich wurde gegen Martin Schmidt ein Akkusationsprozess angestrebt. Mittels eines erfahrenen Juristen wurde eine wohlformulierte Anklageschrift aufgesetzt und eingereicht. Der Mainzer Erzbischof unterrichtete den Kurfürsten von der Pfalz über das Vorgehen. Dieser ging auf das Spiel ein, denn er konnte den Prozess nach seiner Überzeugung nicht verlieren, da er davon ausging, dass der Bodenheimer Hexenprozess ein Unrechtsprozess ist. Letzten Endes gab es ja nur zwei Möglichkeiten: Martin Schmidt wird freigesprochen, dann wäre es mit der St. Albaner Autorität in Bodenheim vorbei oder er wird schuldig gesprochen. Kurpfalz würde in einem solchen Fall den Prozess mit einer Nullitätsklage vor das Reichskammergericht bringen. Das Gerichtsverfahren musste auch formal korrekt durchgeführt werden, da Kurpfalz vom ersten Tag an den Prozess beaufsichtigte. Somit mussten alle Entscheidungen rechtlich begründet sein, falls man nicht eine Nullitätsklage, die Kurpfalz und die Verteidigung ständig androhten, riskieren wollte. Aus diesem Grund hat die kurmainzische Regierung dem Gericht auch von Anfang an eine formgerechte Prozessführung befohlen. Nach dem Vorbild der Reichskammergerichtsprozesse wurden die Verhandlungen schriftlich geführt. Martin Schmidt wurde zwar als Privatperson angeklagt, doch stand die Kurpfalz hinter seiner Verteidigung und war in diesem Sinne Partei. Außerdem wurde er hervorragend von zwei mainzischen(!) Anwälten vertreten. Somit verfügte Martin Schmidt über eine große Anzahl von hervorragenden Juristen. Auf der Gegenseite sah es beklagenswert aus, da sich die Mainzer Juristen allesamt weigerten, für den Bodenheimer Hexenprozess vor der Reichsöffentlichkeit vor Gericht zu gehen. In dem Ratsprokurator Jost Heimbuch fand sich schließlich ein Jurist, der bereit war, die Anklage zu vertreten. Aber die juristischen Fähigkeiten von Heimbuch konnten als höchstens zweitklassig eingestuft werden. Der nun folgende Prozess gegen Martin Schmidt, der sich über mehrere Jahre hinzog, endete in einem Fiasko für die Anklage und damit auch für die Bodenheimer Hexenjustiz.

Es war nur dem Wohlwollen des Gerichts zu verdanken, dass die Anklage nicht schon nach wenigen Verhandlungstagen zusammengebrochen wäre. Sie drohte bereits an den formalen Hürden des Akkusationsprozesses zu scheitern. Da die Anklage sich nur auf Besagungen im Prozess stützte, war es für die Verteidigung ein leichtes das Lügengebilde der Anklage zum Einsturz zu bringen. Unterstützung kam außerdem von den Juristenfakultäten der protestantischen Universitäten Heidelberg, Marburg und Rostock sowie die von dem Gericht angerufenen Juristenfakultät der katholischen Universität Köln. Sie alle verwarfen die Indizien, die gegen Martin Schmidt sprachen, lehnten die Folter ab und erkannten ihrerseits auf Freispruch. Das Gericht hatte hiermit seinen Handlungsspielraum verloren, konnte sich dennoch nicht zu einem Freispruch durchringen. Nun musste das Reichskammergericht sein Urteil sprechen. Leider ist aus den vorhandenen Akten das Urteil nicht ersichtlich. Es muss aber einen Freispruch gegeben haben, denn im Jahre 1621 lebte Martin Schmidt wieder in Bodenheim.

Der Hexenprozess gegen Martin Schmidt bewies eindeutig, dass nur auf Grundlage von Rechtsbeugung und Rechtsverweigerung die Bodenheimer Hexenprozesse der Jahre 1612 bis 1615 hatten stattfinden können. Eine gute Verteidigung und ein ordentliches und einigermaßen faires Gerichtsverfahren mussten den Freispruch des Angeklagten mit sich bringen. Der daraus entstandene Imageverlust des Propstes wurde nur abgemildert, da das Urteil in den Beginn des Dreißigjähriges Krieges fiel.